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Verpackungsgesetz

Wer als Imker seinen Honig in Verkehr bringen will, muss sich, wie alle Hersteller auch, an das seit 1. Januar 2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz halten. Demnach haben sich sogenannte „Erwerbsimker“ darum zu kümmern, dass die vertriebenen Honiggläser entweder als Pfandgläser der Wiederverwertung zugeführt werden oder die korrekte Entsorgung sichergestellt ist. Ziel des Gesetzes ist es, die Hersteller stärker in die Pflicht der Entsorgung zu nehmen und Recyclingquoten zu erhöhen. Freizeitimker sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Pflicht entsteht in der Regel ab 30 Bienenvölkern, erst dann wird die Grenze zum „gewerbsmäßigen“ Handeln angenommen. In diesem Fall sei laut D.I.B. eine Registrierung beim Verpackungsregister LUCID als Inverkehrbringer sowie eine Lizenzierung der Verpackungen erforderlich.

Wer jedoch seinen Honig in Pfandgläsern vertreibt, muss sich weder mit einer Registrierung noch mit der Systembeteiligung beschäftigen. Wichtig ist lediglich, auf dem Glas einen Verweis einer Mehrweg- beziehungsweise Pfandnutzung anzubringen. Dann muss aber auch ein tatsächliches Mehrwegsystem vorliegen.

Weitere Informationen finden Sie in einem Schreiben des D.I.B. sowie im Merkblatt zum Verpackungsgesetz.